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Erklärung gemäß § 11 b des dänischen Eheschließungsgesetzes über die Kenntnis der Vorschriften zum Ehegattennachzug des dänischen Ausländergesetzes, udfærdiget af Ministeriet for Flygtninge, Indvandrere og Integration, pr. 1. juli 2005.Download (PDF)
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a-d des dänischen Ausländergesetzes kann auf Antrag einem Ausländer über 24 Jahre, der mit einer in Dänemark ansässigen Person über 24 Jahre, die die dänische Staatsangehörigkeit (Buchstabe a), die Staatsangehörigkeit eines der anderen nordischen Länder (Buchstabe b), eine Aufenthaltsgenehmigung als Flüchtling (Buchstabe c) oder seit mehr als 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark besitzt (Buchstabe d), längere Zeit in ehelicher oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz zusammenlebt, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Der Ehegattennachzug setzt grundsätzlich voraus, dass folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:
• Der in Dänemark ansässige Ehegatte muss nachweisen können, dass er für den Unterhalt des Antragstellers aufkommen kann, vgl. § 9 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes. • Der in Dänemark ansässige Ehegatte muss zur Deckung etwaiger künftiger öffentlicher Leistungen an den Antragsteller nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz, vgl. § 9 Abs. 4 des dänischen Ausländergesetzes, eine finanzielle Sicherheit leisten. Der Betragssatz wird geregelt und beträgt zum 1. Januar 2005 54.158 DKK. • Der in Dänemark ansässige Ehegatte darf für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Stellung des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung und bis zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung keine Leistungen nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz empfangen haben, vgl. § 9 Abs. 5 des däni schen Ausländergesetzes. • Der in Dänemark ansässige Ehegatte muss nachweisen können, dass er über eigenen Wohnraum ausreichender Größe verfügt, vgl. § 9 Abs. 6 des dänischen Ausländergesetzes. • Es sei denn der in Dänemark ansässige Ehegatte ist dänischer Staatsangehöriger und besitzt diese Staatsangehörigkeit seit 28 Jahren, oder er ist in Dänemark geboren und aufgewachsen oder er ist als kleineres Kind nach Dänemark gekommen und in Dänemark aufgewachsen und hat sich außerdem mindestens 28 Jahre – in einem im Wesentlichen zusammenhängenden Zeitraum – in Dänemark erlaubt aufgehalten, muss die Gesamtbindung der Ehegatten an Dänemark enger sein als die Gesamtbindung der Betreffenden an einen anderen Staat, vgl. § 9 Abs. 7 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes. Ist der in Dänemark ansässige Ehegatte vor Vollendung des 6. Lebensjahres aus dem Ausland als Kind angenommen worden und erwarb der Betreffende spätestens bei der Annahme als Kind die dänische Staatsangehörigkeit, gilt der Betreffende als dänischer Staatsangehöriger ab Geburt, vgl. § 9 Abs. 7 Satz 2 des dänischen Ausländergesetzes. • Es darf nicht als zweifelhaft angesehen werden, ob die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist, vgl. § 9 Abs. 8 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes. Ist die Ehe zwischen nahen Verwandten oder ansonsten näheren Verwandten geschlossen worden, ist es, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, als zweifelhaft anzusehen, ob die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist, vgl. § 9 Abs. 8 Satz 2 des dänischen Ausländergesetzes. • Der in Dänemark ansässige Ehegatte darf in den letzten 10 Jahren nicht wegen gewalttätiger Übergriffe auf einen Ehegatten oder Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Maßregel, die Freiheitsentzug einschließt oder ermöglicht, rechtskräftig verurteilt worden sein, vgl. § 9 Abs. 10 des dänischen Ausländergesetzes. • Ein Antrag auf Familiennachzug für das mitreisende Kind des Antragstellers darf nicht abgelehnt worden sein nach § 9 Abs. 16 des dänischen Ausländergesetzes, wonach dem Kind der Nachzug versagt werden kann, wenn der in Dänemark Ansässige oder dessen Ehegatte oder Lebensgefährte in den letzten 10 Jahren wegen gewalttätiger Übergriffe auf Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Maßregel, die Freiheitsentzug einschließt oder ermöglicht, rechtskräftig verurteilt worden ist, vgl. § 9 Abs. 11 des dänischen Ausländergesetzes.
Bei der Beurteilung, ob besondere Gründe dagegen sprechen, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen die Ausländerbehörden u.a. die Einheit der Familie. • Es dürfen keine bestimmten Gründe für die Annahme vorliegen, dass der entscheidende Zweck der Schließung der Ehe die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung ist, vgl. § 9 Abs. 9 des dänischen Ausländergesetzes.
Wir, die Unterzeichneten, erklären hiermit, dass wir beide über die vorstehenden Bestimmungen über Ehegattennachzug des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3-11 des dänischen Ausländergesetzes i.V.m. § 11 b des dänischen Gesetzes über die Schließung und Auflösung der Ehe in Kenntnis gesetzt sind.
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§ 11 b des dänischen Gesetzes über die Schließung und Auflösung der Ehe: "In Fällen, in denen ein Partner die dänische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines der anderen nordischen Länder oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 6-9 f des dänischen Ausländergesetzes nicht besitzt und der andere Partner die dänische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines der anderen nordischen Länder oder eine solche Aufenthaltsgenehmigung besitzt, darf die Ehe nicht geschlossen werden, ohne dass jeder Partner eine Erklärung dazu abgegeben hat, dass ihm die Vorschriften des § 9 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 3-11 bekannt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der in Dänemark Ansässige EU-/EWR-Staatsangehöriger mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 6 des dänischen Ausländergesetzes oder Staatsangehöriger der Schweiz mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 6 des dänischen Auslän¬dergesetzes oder estnischer, lettischer, litauischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer oder ungari¬scher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 a des dänischen Ausländergesetzes ist." EU-/EWR-Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 6 des dänischen Ausländer¬gesetzes, Staatsangehörige der Schweiz mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 6 des dänischen Ausländergesetzes und estnische, lettische, litauische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 a des dänischen Ausländergesetzes haben die Erklärung also nicht zu unterschreiben. Ausgefertigt vom dänischen Integrationsministerium. Stand: 1. Juli 2005. |
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