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Anleitung im Zusammenhang mit der Schließung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften über Aufenthaltsgenehmigungen in Dänemark auf Grundlage von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer in Dänemark ansässigen Person (Ehegattennachzug)Download (PDF)
Wo ist der Antrag auf Ehegattennachzug nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes zu stellen?
Die Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des Ehegattennachzugs nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes muss grundsätzlich vor der Einreise nach Dänemark erteilt werden. Deshalb ist der Antrag auf Ehegattennachzug bei einer dänischen Vertretung im Heimatland des Antragstellers einzureichen. Unter bestimmten Umständen kann der Antrag jedoch in einem anderen Staat als dem Heimatland des Antragstellers gestellt werden. Wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne Visum, mit Visum oder Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark erlaubt aufhält, kann er normalerweise den Antrag auf Ehegattennachzug während des Aufenthalts in Dänemark einreichen.
Wer hat Anspruch auf Ehegattennachzug nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes?
Nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes kann einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark erteilt werden, wenn der Ausländer einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner mit ständigem Wohnsitz in Dänemark hat. In dieser Anleitung werden grundsätzlich ausschließlich die Bezeichnungen Ehe und Ehegatte verwendet. Für eingetragene Lebenspartner gelten jedoch dieselben Vorschriften. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Falle eines längeren Zusammenlebens werden in dieser Anleitung nicht beschrieben.
Einige Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein, damit der Ehegattennachzug gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nachfolgend in Kurzfassung beschrieben.
Nordische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten (wenn gegen sie kein Einreiseverbot verhängt worden ist). Für nordische Staatsange¬hörige sind die Vorschriften des dänischen Ausländergesetzes über Ehegattennachzug – und somit diese Anleitung – deshalb ohne praktische Bedeutung.
Ferner können Sondervorschriften gelten für die Fälle, in denen der nicht in Dänemark ansässige Ehegatte Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz ist. Wenn diese Personen sich auf die Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts über Freizügigkeit berufen, können die Betreffenden ein Aufenthaltsdokument nach der dänischen EU-/EWR-Rechtsverordnung (Rechtsverordnung Nr. 292 vom 28. April 2004 über den Aufenthalt in Dänemark für Ausländer, die von den Vorschriften der Europäischen Union oder vom Vertrag über den Euro¬päischen Wirtschaftsraum erfasst sind), vgl. § 6 des dänischen Ausländergesetzes, erhalten. In dem Falle sind die Vorschriften des dänischen Ausländergesetzes über Ehegattennachzug – und somit diese Anleitung – deshalb ohne praktische Bedeutung für die Betreffenden. Beruft ein Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz sich dagegen nicht auf die Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, finden auf ihn die Vorschriften des dänischen Ausländergesetzes über den Ehegattennachzug Anwendung.
Schließlich gibt es Sondervorschriften für den Fall, dass der in Dänemark ansässige Ehegatte Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz ist und über ein Aufenthaltsdokument gemäß der dänischen EU-/EWR-Rechtsverordnung, vgl. § 6 des dänischen Ausländergesetzes, verfügt. Der Ehegattennachzug für diese in Dänemark ansässigen Personen richtet sich nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, wie es in der dänischen EU-/EWR-Rechts¬verordnung umgesetzt ist. Das Gleiche gilt, wenn der in Dänemark ansässige Ehegatte Staats¬angehöriger von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien oder Ungarn ist und eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 9 a des dänischen Ausländergesetzes besitzt. Für diese Personen sind die Vorschriften des dänischen Ausländergesetzes über Ehegattennachzug – und somit diese Anleitung – deshalb ohne praktische Bedeutung.
Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nach Maßgabe des dänischen Ausländergesetzes
Für die Genehmigung eines Ehegattennachzugs nach Dänemark müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllt sein. Von den meisten Anforderungen kann den Umständen entsprechend abgesehen werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Bei der Beurteilung berücksichtigen die Ausländerbehörden u.a. die Einheit der Familie.
Anforderungen an die Ehe:
• Die Ehe muss nach dänischem Recht anerkannt werden können. • Die Ehe muss freiwillig geschlossen worden sein, d.h. es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist (siehe unten). • Die Ehe darf nicht zum Schein geschlossen worden sein, d.h. mit der entscheidenden Absicht der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen der Partner (siehe unten).
Anforderungen an die Ehegatten:
• Beide Ehegatten müssen grundsätzlich das 24. Lebensjahr vollendet haben. • Die Ehegatten müssen nach der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zusammen an derselben Adresse in Dänemark wohnen. • Es sei denn, der in Dänemark ansässige Ehegatte ist dänischer Staatsangehöriger und besitzt diese Staatsangehörigkeit seit 28 Jahren oder er ist in Dänemark geboren und aufgewachsen oder er ist als kleineres Kind nach Dänemark gekommen und hier auf¬gewachsen und hat sich außerdem mindestens 28 Jahre – in einem im Wesentlichen zusammenhängenden Zeitraum – in Dänemark erlaubt aufgehalten, muss die Gesamt¬bindung der Ehegatten an Dänemark grundsätzlich enger sein als die Gesamtbindung an einen anderen Staat (das sogenannte Bindungskriterium – siehe unten). • Beide Ehegatten müssen eine Erklärung unterschreiben, dass sie sich nach besten Kräften an dem Dänischunterricht und der Integration des Antragstellers und etwaiger mitreisender Kinder in der dänischen Gesellschaft aktiv beteiligen werden.
Anforderungen an den in Dänemark ansässigen Ehegatten:
Der in Dänemark ansässige Ehegatte
• muss die dänische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines der anderen nordischen Länder besitzen, als Flüchtling in Dänemark anerkannt sein oder seit mehr als drei Jahren eine unbefristete (ständige) Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark ha¬ben. • muss seinen ständigen Wohnsitz in Dänemark haben. • muss grundsätzlich nachweisen können, dass er genug verdient, um für den Unterhalt des ausländischen Ehegatten aufkommen zu können (das sogenannte Unterhaltskrite¬rium – siehe unten). • muss grundsätzlich zur Deckung etwaiger künftiger öffentlicher Leistungen an den ausländischen Ehegatten nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz eine finanzielle Sicherheit in Höhe von 50.000 DKK leis¬ten. Der Betrag wird nach dem Satzregelungsprozent geändert und beläuft sich zum 1. Januar 2005 auf 54.158 DKK. • darf grundsätzlich keine öffentlichen Leistungen nach dem dänischen Integrationsgesetz oder dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik im Zeitraum eines Jahres vor Stel¬lung des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen Ehegatten und bis zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung empfangen haben. • muss grundsätzlich über eigenen Wohnraum ausreichender Größe verfügen (das sogenannte Wohnraumkriterium – siehe unten). • darf in den letzten 10 Jahren nicht wegen gewalttätiger Übergriffe auf einen Ehegatten oder Lebensgefährten zu einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Maßregelung, die Freiheitsentzug einschließt oder ermöglicht, rechtskräftig verurteilt worden sein.
Sonstige Anforderungen:
• Ein Antrag auf Familiennachzug für das mitreisende Kind des den Antrag stellenden Ehegatten darf nicht mit der Begründung abgelehnt worden sein, dass der in Dänemark Ansässige oder dessen Ehegatte oder Lebensgefährte in den letzten 10 Jahren wegen gewalttätiger Übergriffe auf Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe oder einer anderen Maßregelung, die Freiheitsentzug einschließt oder ermöglicht, rechts¬kräftig verurteilt worden ist.
Näheres zur Schließung von Ehen gegen den eigenen Wunsch
Einem ausländischen Ehegatten darf, es sei denn besondere Gründe sprechen dafür, keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist.
Frühere Ehegattennachzüge nach Dänemark im engen Familienkreis der Ehegatten sprechen dafür, dass die Ehe nicht auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist. Unter engem Familienkreis sind in diesem Zusammenhang Eltern und Geschwister zu verstehen. Frühere Ehegattennachzüge im engen Familienkreis der Partner bedeuten nicht unbedingt, dass die Ehe als gegen den eigenen Wunsch geschlossen anzusehen ist. Auskünfte über frühere Ehegattennachzüge fließen zusammen mit sämtlichen anderen in der Sache vorliegenden Auskünften in die von den Ausländerbehörden vorzunehmende Beurteilung, ob es zweifelhaft erscheint, dass es sich um eine auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossene Ehe handelt, ein.
Ist die Ehe zwischen nahen Verwandten oder ansonsten näheren Verwandten – beispielsweise zwischen einem Cousin und einer Cousine – geschlossen, wird es grundsätzlich als zweifelhaft angesehen, ob die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist (die Vermutungsregel). Die Gruppe der Personen, die in diesem Zusammenhang als nahe Verwandte oder ansonsten als nähere Verwandte angesehen wird, umfasst Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie der Großeltern der Ehegatten oder der Lebensgefährten und in der geraden auf- und absteigenden Linie der Geschwister der Großeltern. Die Gruppe umfasst u.a. die Kinder der Großeltern (Onkel und Tanten), die Enkelkinder der Großeltern (Cousins und Cousinen) und die Urenkel der Großeltern (Kinder der Cousins und Cousinen). Die Gruppe umfasst ferner u.a. die Kinder der Geschwister der Großeltern (Cousins und Cousinen der Eltern) und die Enkelkinder der Geschwister der Großeltern (Kinder der Cousins und Cousinen der Eltern (Cousins und Cousinen 2. Grades)).
Können die Ehegatten jedoch nachweisen, dass die Ehe auf eigenen Wunsch beider Partner geschlossen worden ist, kann der Ehegattennachzug nicht unter Hinweis auf die Vermutungsregel versagt werden.
Näheres zu Scheinehen
Einem ausländischen Ehegatten darf keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn be¬stimmte Gründe für die Annahme bestehen, dass der entscheidende Zweck der Ehe die Erlan¬gung einer Aufenthaltsgenehmigung ist (Scheinehe).
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Scheinehe handelt, berücksichtigen die Ausländerbehörden alle Umstände der Sache und können u.a. folgende Anhaltspunkte einbeziehen:
• ob die Partner zusammen an einem gemeinsamen Wohnsitz leben, • ob die Partner die gleiche Sprache sprechen, • ob zwischen den Partnern ein großer Altersunterschied besteht, • inwieweit die Partner sich vor der Ehe persönlich gekannt haben sowie • frühere Ehen der Partner.
Näheres zum Bindungskriterium
Das Bindungskriterium bedeutet, dass einem ausländischen Ehegatten normalerweise nur die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, wenn die Gesamtbindung der Partner an Dänemark enger ist als ihre Gesamtbindung an einen anderen Staat. Ist die Gesamtbindung der Partner an einen anderen Staat dagegen genauso eng oder enger als ihre Gesamtbindung an Dänemark, wird die Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich versagt.
Bei der Beurteilung, ob die Gesamtbindung der Partner an Dänemark enger ist als ihre Gesamt¬bindung an einen anderen Staat, müssen die Ausländerbehörden sämtliche in der Sache vorlie¬genden Auskünfte einbeziehen, die die gesamte persönliche und familiäre Lage der Partner beleuchten. Die Ausländerbehörden können Anhaltspunkte einbeziehen wie:
• Länge und Art des Aufenthalts der Partner in den betreffenden Staaten, • Familienbande der Partner zu Dänemark im Vergleich zu den Familienbanden der Part¬ner zum Heimatland des künftigen Ehegatten, • etwaige elterliche Sorge oder etwaiges Umgangsrecht des in Dänemark Ansässigen für bzw. mit in Dänemark lebenden minderjährigen Kindern, • Sprachkenntnisse der Partner sowie • Ausbildungs- oder Arbeitsbezug der Partner zu Dänemark.
Dänische Staatsangehörige, die mindestens 28 Jahre im Besitz der dänischen Staatsangehörig¬keit sind, sind von der Erfüllung des Bindungskriteriums bei Ehegattennachzug ausgenommen, unabhängig davon, ob die Betreffenden die dänische Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung erworben haben und unabhängig davon, ob sie neben der dänischen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Ist die dänische Staatsangehörigkeit des Betreffenden mehrmals durch die Staatsangehörigkeit in einem anderen Staat unterbrochen worden, werden die Zeiträume, in denen der Betreffende im Besitz der dänischen Staatsangehörigkeit ist, bei der B¬rechnung zugrunde gelegt, ob der Betreffende 28 Jahre dänischer Staatsangehöriger ist.
Ist der in Dänemark ansässige Ehegatte vor Vollendung des 6. Lebensjahres aus dem Ausland als Kind angenommen worden und erwarb der Betreffende spätestens bei der Annahme als Kind die dänische Staatsangehörigkeit, gilt der Betreffende hinsichtlich der Befreiung vom Bindungskriterium als dänischer Staatsangehöriger ab Geburt.
Ausgenommen von der Erfüllung des Bindungskriteriums bei Ehegattennachzug sind ferner Personen, die in Dänemark geboren und aufgewachsen sind oder die als kleinere Kinder nach Dänemark gekommen und hier aufgewachsen sind und die sich außerdem mindestens 28 Jahre – in einem im Wesentlichen zusammenhängenden Zeitraum – in Dänemark erlaubt aufgehalten haben. Die Dauer des Aufenthalts in Dänemark des in Dänemark Ansässigen wird ab dem Tag gerechnet, an dem dem Betreffenden erstmals erlaubter Aufenthalt in Dänemark gewährt wurde. Unter erlaubtem Aufenthalt wird in diesem Zusammenhang Aufenthalt gemäß § 1, § 2 oder § 5 Abs. 2 des dänischen Ausländergesetzes oder gemäß einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß §§ 6-9 f des dänischen Ausländergesetzes oder ein entsprechender Aufenthalt nach Maßgabe frü¬her geltender Ausländerrechtsvorschriften verstanden.
Näheres zum Unterhaltskriterium
Das Unterhaltskriterium beinhaltet, dass der in Dänemark ansässige Ehegatte grundsätzlich nachzuweisen hat, dass er oder sie ausreichend verdient, um den Unterhalt des ausländischen Ehegatten zu tragen.
Die Ausländerbehörden können die Gemeinde, in der die in Dänemark ansässige Person wohnt, bitten zu beurteilen, ob der in Dänemark ansässige Ehegatte tatsächlich in der Lage ist, für den Unterhalt des ausländischen Ehegatten aufzukommen. Ist die Gemeinde nicht der Ansicht, versagen die Ausländerbehörden normalerweise die Aufenthaltsgenehmigung.
Um das Unterhaltskriterium zu erfüllen, muss das Einkommen des in Dänemark ansässigen Ehepartners mindestens dem Betrag entsprechen, den die Person selbst, die Familienmitglie¬der, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, sowie der ausländische Ehegatte nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik als Starthilfe erhalten würden.
Die Berechnung der Unterhaltsfähigkeit umfasst u.a.: • Verdienst • positives Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit • öffentliche und private Renteneinkommen • in bestimmten Fällen Kranken- und Mutterschaftsgeld.
Starthilfe und Sozialfürsorge nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik und Arbeits¬losengeld nach dem dänischen Arbeitslosenversicherungsgesetz werden nicht als Verdienst angesehen. Die Starthilfesätze betragen zum 1. Januar 2005: 1) 4.583 DKK für Verheiratete und in ehelicher Gemeinschaft Lebende, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, 2) 5.527 DKK für Alleinstehende, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, 3) 4.583 DKK für Personen unter 25 Jahren, die nicht bei einem Elternteil oder bei den Eltern wohnen, und 4) 2.278 DKK für Personen unter 25 Jahren, die bei einem Elternteil oder bei den Eltern wohnen.
Eine Person, die Starthilfe empfängt, erhält einen Unterhaltszuschuss, wenn sie für ein Kind unter 18 Jahren unterhaltspflichtig ist. Der Unterhaltszuschuss beträgt zum 1. Januar 2005 1.382 DKK pro Monat für Alleinstehende und 1.146 DKK pro Monat für Verheiratete und in ehelicher Gemeinschaft Lebende. Es wird höchstens ein Unterhaltszuschuss pro Kind geleistet, wenn beide Eltern mit dem Kind zusammen wohnen. Pro Haushalt können höchstens zwei Unterhaltszuschüsse geleistet werden.
Näheres zum Wohnraumkriterium
Das Wohnraumkriterium beinhaltet, dass der in Dänemark ansässige Ehegatte nachweisen muss, über eigenen Wohnraum ausreichender Größe zu verfügen.
Das bedeutet, dass der Betreffende über eigenen Wohnraum ausreichender Größe als Eigentümer, Miteigentümer oder Anteilseigner, Mieter oder in ähnlicher Weise verfügen muss. Das heißt, dass die Person über das Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Teil einer Wohnung verfügen muss. Das Wohnraumkriterium ist nicht erfüllt, wenn die Person ausschließlich zur Untermiete wohnt oder sich eine Wohnung borgt.
Die Wohnung muss ebenfalls eine ausreichende Größe haben. Das heißt, dass – wenn der Ehegattennachzug stattgefunden hat – höchstens zwei Personen pro Wohnraum der Wohnung leben dürfen oder dass jedem Bewohner mindestens 20 m2 Wohnfläche zustehen müssen.
In den Fällen, in denen das Wohnraumkriterium geltend gemacht wird, können die Ausländerbehörden von der Gemeinde, wo der in Dänemark ansässige Ehegatte lebt, eine Beurteilung der Wohnverhältnisse des Betreffenden beantragen.
Nützliche Adressen
Udlændingestyrelsen (Ausländerverwaltung) Ryesgade 53 2100 Kopenhagen Ø Telefon: 35 36 66 00 Telefax: 35 36 19 16 E-Mail: udlst@udlst.dk Website: www.udlst.dk
Telefonische Erreichbarkeit: Täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Kundenbedienung Geöffnet für Kundenbedienung täglich von 8.30 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 15.30 bis 17.30 Uhr.
Integrationsministerium Holbergsgade 6 1057 Kopenhagen K Telefon: 33 92 33 80 Telefax: 33 11 12 39 E-Mail: inm@inm.dk Website: www.inm.dk
Telefonische Erreichbarkeit: Täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Auf der Website des Außenministeriums www.um.dk finden Sie eine Liste über dänische Botschaften im Ausland.
Ausgefertigt vom dänischen Integrationsministerium. Stand: 1. Juli 2005.
Auszug aus dem dänischen Ausländergesetz
§ 9. (1) 1) Einem Ausländer über 24 Jahre, der mit einer in Dänemark ansässigen Person über 24 Jahre in ehelicher oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft längerer Dauer am gemeinsamen Wohnsitz zusammenlebt, die a) die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, b) die Staatsangehörigkeit eines der anderen nordischen Länder besitzt, c) eine Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 7 oder 8 besitzt, d) seit mehr als 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Dänemark besitzt, 2) – 3) --- (2) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller und die in Dänemark ansässige Person eine Erklärung unterschreiben, sich nach besten Kräften an dem Dänischunterricht und der Integration des Antragstellers und etwaiger mitreisender Kinder in der dänischen Gesellschaft aktiv beteiligen zu wollen. (3) Die Aufenthaltsgenehmigung für einen Lebenspartner nach Abs. 1 Nr. 1 ist davon abhängig zu machen, dass die in Dänemark ansässige Person es übernimmt, für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen. Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen dagegen, davon abhängig zu machen, dass die in Dänemark ansässige Person, die für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen hat oder es übernommen hat, dafür aufzukommen, nachweist, dass sie dazu imstande ist, vgl. Abs. 22. (4) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen entscheidend dagegen, davon abhängig zu machen, dass die in Dänemark ansässige Person, die für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen hat, zur Deckung etwaiger künftiger öffentlicher Leistungen an den Antragsteller nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz eine finanzielle Sicherheit in Höhe von 50.000 dkr leistet, vgl. Abs. 20. Die nach Satz 1 zu leistende finanzielle Sicherheit kann auf Antrag um die Hälfte des nach Satz 1 als Sicher¬heit geleisteten Betrags reduziert werden, wenn Ausländer, denen eine Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 erteilt worden ist, eine Abschlußprüfung für Dänisch bestanden haben, vgl. § 9 des dänischen Gesetzes über Dänischunterricht für erwachsene Ausländer u.a., oder beim Ab¬schluss des Unterrichts ein Zeugnis der aktiven Teilnahme erhalten haben, vgl. § 5 Abs. 5 des dänischen Gesetzes über Dänischunterricht für erwachsene Ausländer u.a. Das dänische Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration legt nähere Bestimmungen fest, wie die finanzielle Sicherheit nach Satz 1 zu leisten ist. Der in Satz 1 angegebene Betrag ist auf 2002-Basis festgelegt und wird ab 2003 einmal jährlich am 1. Januar nach dem Satzregelungsprozent geändert, vgl. das dänische Gesetz über ein Satzregelungsprozent. (5) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen entscheidend dagegen, davon abhängig zu machen, dass die in Dänemark ansässige Person, die für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen hat, für einen Zeitraum von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags und bis zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung keine Leistungen nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz empfangen hat, vgl. Abs. 23. (6) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 ist, es sei denn besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen entscheidend dagegen, davon abhängig zu machen, dass die in Dänemark ansässige Person nachweist, dass sie über eigenen Wohnraum ausreichender Größe verfügt, vgl. Abs. 24. (7) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn die in Dänemark ansässige Person noch nicht 28 Jahre im Besitz der dänischen Staatsangehörigkeit ist, und nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b-d, kann, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Be¬rücksichtigung der Einheit der Familie sprechen dagegen, nur dann erteilt werden, wenn die Gesamtbindung der Ehegatten oder Lebensgefährten an Dänemark enger als die Gesamtbindung der Ehegatten oder Lebensgefährten an einen anderen Staat ist. In Dänemark ansässige Personen mit dänischer Staatsangehörigkeit, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres aus dem Ausland als Kind angenommen worden sind und spätestens im Zusammenhang mit der Annah¬me als Kind die dänische Staatsangehörigkeit erworben haben, gelten als dänische Staatsange¬hörige ab Geburt. (8) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann nicht, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen entscheidend dafür, erteilt werden, wenn es als zweifelhaft anzusehen ist, ob die Ehe oder Lebensgemeinschaft auf eigenen Wunsch beider Partner eingegangen worden ist . Ist die Ehe oder Lebensgemeinschaft zwischen nahen Verwandten oder ansonsten näheren Verwandten eingegangen worden, so ist es, es sei denn besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen dagegen, als zweifelhaft anzusehen, ob die Ehe oder Lebensgemeinschaft auf eigenen Wunsch beider Partner eingegangen worden ist. (9) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann nicht erteilt werden, wenn bestimmte Gründe für die Annahme bestehen, dass der entscheidende Zweck der Eingehung der Ehe oder Lebensgemeinschaft die Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung ist. (10) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann, es sei denn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen dafür, nicht erteilt werden, wenn gegen die in Dänemark ansässige Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Zeitpunkt der Entscheidung wegen einer oder mehrerer gegen den Ehegatten oder Lebensgefährten begangener Straftaten durch rechtskräftiges Urteil eine zu verbüßende oder auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe - oder eine andere Maßregelung, die einen Frei¬heitsentzug einschließt oder ermöglicht, wegen eines Gesetzesverstoßes, der eine Strafe dieser Art zur Folge gehabt hätte - wegen Verstoßes gegen §§ 213, 216 oder 217, §§ 224 oder 225 i.V.m. §§ 216 oder 217 oder § 228, § 229 Abs. 1, §§ 237, 244-246, 250, 260, 261, 262 a oder 266 des dänischen Strafgesetzbuches verhängt worden ist. (11) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 kann nicht erteilt werden, wenn der entsprechende Antrag gleichzeitig mit dem Antrag des Kindes des Antragstellers auf die Aufent¬haltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 2, die nach Abs. 16 versagt wird, gestellt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind des Antragstellers an nahe Verwandte im Heimatland verwiesen werden kann und die Rücksicht auf das Kindeswohl nicht dagegen spricht oder wenn ganz besondere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie ansonsten dagegen sprechen. (12) – (17) --- (18) Die Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 muss vor der Einreise erteilt werden. Nach der Einreise kann ein entsprechender Antrag nicht gestellt oder bearbeitet werden und ihm kann auch keine aufschiebende Wirkung in Dänemark beigemessen werden, es sei denn ganz be¬son¬dere Gründe einschließlich der Berücksichtigung der Einheit der Familie sprechen dafür. Ist der Aufenthalt des Ausländers zum Zeitpunkt des Antrags gemäß §§ 1-3 a, § 4 b oder § 5 Abs. 2 oder gemäß einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 6-9 f erlaubt, kann ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 jedoch gestellt und bearbeitet und ihm kann auch aufschiebende Wirkung beigemessen werden, es sei denn besondere Gründe sprechen da¬gegen. (19) Hängt eine Aufenthaltsgenehmigung davon ab, dass eine in Dänemark ansässige Person (der Bürge) für den Unterhalt des Antragstellers aufkommt, vgl. Abs. 2 und Abs. 17 Satz 1, und hat sie nachweisen müssen, dass sie dazu imstande ist, vgl. Abs. 3 und Abs. 17 Satz 1, und werden später dem Antragsteller Leistungen gemäß dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz gewährt, so hat der zuständige Gemeinderat dem Bürgen aufzuerlegen, für die Leistungen zu zahlen. Die Zahlung ist nach den Vorschriften über die Beitreibung von Personensteuern vom Gemeinderat beim Bürgen beizutreiben. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf öffentliche Leistungen nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik und dem dänischen Integrationsgesetz, die dem Antragsteller gewährt werden, nachdem ihm eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine neue Aufenthaltsgenehmigung auf einer anderen Grundlage erteilt worden ist. (20) Hängt eine Aufenthaltsgenehmigung davon ab, dass eine in Dänemark ansässige Person finanzielle Sicherheit hat leisten müssen, vgl. Abs. 4, und werden dem Antragsteller später nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz Leistungen gewährt, so hat der zuständige Gemeinderat den als Sicherheit geleisteten Betrag zur Zahlung der Leistungen zwangsweise beizutreiben. Abs. 19 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Das dänische Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration legt nähere Bestimmungen fest, wie die Zwangsbeitreibung nach Satz 1 zu erfolgen hat. (21) Der Gemeinderat kann ohne die Zustimmung der in Dänemark ansässigen Person und des Antragstellers zum Zwecke der Bearbeitung einer Sache nach Abs. 1 eine Stellungnahme über die dem Gemeinderat bekannten Verhältnisse der in Dänemark ansässigen Person und des Antragstellers, die nach dem Ermessen des Gemeinderats für die Entscheidung der Sache von Bedeutung sind, an das dänische Ausländerzentralamt abgeben. (22) Auf Antrag des dänischen Ausländerzentralamts gibt der Gemeinderat eine Stellungnahme ab, ob die in Dänemark ansässige Person, die für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen hat, dazu imstande ist, vgl. Abs. 3, Abs. 12 Satz 1 und Abs. 17 Satz 1. Das dänische Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration legt nähere Vorschriften dazu, wann als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die in Dänemark ansässige Person, die für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen hat, dazu imstande ist, vgl. Abs. 3, Abs. 12 Satz 1 und Abs. 17 Satz 1, und über die Stellungnahme des Gemeinderats nach Abs. 1, fest. (23) Auf Antrag des dänischen Ausländerzentralamts gibt der Gemeinderat eine Stellungnahme ab, ob die in Dänemark ansässige Person seit einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags Leistungen nach dem dänischen Gesetz über aktive Sozialpolitik oder dem dänischen Integrationsgesetz empfangen hat, vgl. Abs. 5. (24) Auf Antrag des dänischen Ausländerzentralamts gibt der Gemeinderat eine Stellungnahme über die Wohnverhältnisse der in Dänemark ansässigen Person einschließlich der Zahl der Wohnräume und Bewohner in der Wohnung ab. Zur Verwendung bei seiner Stellungnahme nach Satz 1 kann der Gemeinderat ohne die Zustimmung der in Dänemark ansässigen Person das gemeinschaftliche Personendatensystem der Kommunen (Det Fælleskommunale persondatasystem) mit dem Bau- und Wohnungsregister (Bygnings- og Boligregistret (BBR)) zum Zwecke der Beschaffung von Auskünften über die Zahl der Wohnräume in der Wohnung und die Zahl der Bewohner, die an der betreffenden Adresse gemeldet sind, verknüpft abfragen. Das dänische Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration legt nähere Vorschriften dazu, wann als nachgewiesen angesehen werden kann, dass die in Dänemark ansässige Person über eigenen Wohnraum ausreichender Größe verfügt, vgl. Abs. 6, Abs. 12 Satz 2 und Abs. 17 Satz 2, und über die Stellungnahme des Gemeinderats nach Abs. 1 fest. (25) Auf Antrag des dänischen Ausländerzentralamts gibt der Gemeinderat eine Stellungnahme ab, ob die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 offensichtlich dem Wohl des Antragstellers zuwiderlaufen wird, vgl. Abs. 15. Die Stellungnahme des Gemeinderats wird ohne die Zustimmung der Person bzw. der Personen, auf die sich die Stellungnahme bezieht, abgegeben.
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